Unterschreitung des Mindestabstands im Falle des Bedrängtwerdens - Notstand?

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 160/15) hatte die Frage zu entscheiden, ob ein dichtes Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzueg dann nicht als Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, wenn von dem Betroffenen behauptet wird, dies sei wegen des dichten Auffahrens des hinter ihm fahrenden Fahrzeugs auf sein Fahrzeug erforderlich gewesen.

Dieser Einwand ist nach der Entscheidung des OLG Bamberg regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der Beobachtungsstrecke der Ordnungswidrigkeit ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges auszuschließen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Tatrichter ein plötzliches Abbremsen oder einen plötzlichen Spurwechsel des Vordermannes  auf einer Strecke von 300 m ausschließen können, so dass nicht von einer nur vorübergehenden – gerechtfertigten – Unterschreitung des zulässigen Abstandes auszugehen sei.

Mit der Entscheidung stellt das OLG Bamberg klar, dass ein Autofahrer, der selbst durch ein dicht auffahrendes Fahrzeug bedrängt wird, nicht das Recht hat, dicht auf den vor ihm fahrenden PKW aufzufahren, um hierdurch möglicherweise der Situation des eigenen "Bedrängtwerdens" durch "freiräumen" der Spur zu entkommen oder um sich Platz zu verschaffen.

Sollten Sie daher durch ein dicht auffahrendes Fahrzeug bedrängt werden, dürfen Sie sich nicht dazu verleiten lassen, in dieser Situation selbst einen Abstandsverstoß zu begehen und andere Verkehrsteilnehmer zu bedrängen, um aus dieser Situation zu entkommen. Bleiben Sie möglichst ruhig und geben Sie, sobald Ihnen dies gefahrlos möglich ist, die Spur frei, um den Drängler vorbeizulassen. Sie können sich dann sein amtliches Kennzeichen, das Aussehen des Fahrers, Tatort und Tatzeit merken und bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle Anzeige gegen den Drängler erstatten. Nur dies ist der rechtmäßige Weg.