Der Bundesgerichtshof (4 StR 92/14) hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Fahrlehrer als Beifahrer während der Ausbildungsfahrt Führer eines Kraftfahrzeuges ist, wenn der Ausbildungstand des Fahrschülers zu einem Eingreifen in einer konkreten Situation keinen Anlass bietet.

Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, ist ein Fahrlehrer nicht wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§§ 315 c, 316 StGB) strafbar, solange er nicht tatsächlich in den Fahrvorgang selbst eingreift.

Ein Trunkenheitstäter müsse sich selbst aller oder wenigstens teilweise der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeuges bedienen, um Fahrzeugführer zu sein. Dies sei nicht der Fall, wenn der Fahrlehrer nicht in Lenk- oder Antriebsvorgänge eingreift. Nicht einmal sein Einfluss als Fahrlehrer auf die Fahrt, etwa durch sein Weisungsrecht dem Fahrschüler gegenüber, lasse ihn zum Fahrzeugführer werden.

Der Gesetzgeber habe es unterlassen, im Wortlaut der genannten Strafnormen den Fahrlehrer (beifahrender potentieller Fahrzeugführer) in deren Anwendungsbereich mit einzubeziehen.

Nicht einmal die Nutzung eines Handys durch den Fahrlehrer stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, da die Tätigkeit des Fahrlehrers regelmäßig nur in wörtlichen Anweisungen bestehe, zu den er beide Hände nicht benötige.

Bitte beachten Sie:

Diese Grundsätze sind auf begleitende Personen von minderjährigen Kraftfahrern [begleitetes Fahren mit 17 Jahren] (§ 48a der Fahrerlaubnisverordnung) nicht anwendbar, da nach § 48 a Abs. 6 FahrerlaubnisVO der notwendige Beifahrer keinen Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille und mehr haben darf.