Der BGH hat im Urteil vom 10.09.2014 (Az.: IV ZR 379/13) schließlich noch für aufklärungsbedürftig gehalten, wie das Kaufangebot des Interessenten zu interpretieren sei (War das Angebot des Interessenten so zu verstehen, dass er in jedem Falle bereit wäre, 7.000,00 € für das verunfallte Fahrzeug zu zahlen?). Weil diese Frage noch offen war wurde die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückgegeben.