Ein Fahrzeug hatte während einer Rallye im Rahmen einer „Gleichmäßigkeitsprüfung“ einen kaskofähigen Schaden erlitten. Die Vollkaskoversicherung wandte allerdings ein, die Bremsen des Fahrzeugs seien nicht in Ordnung gewesen, weil dem Fahrer bewusst gewesen sei, dass wegen eines Hinweises eines Mechanikers der Bremsdruck nicht in Ordnung gewesen sei. Zudem habe es sich um ein Autorennen gehandelt, für den der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 15.10.2014, Az.: 7 U 202/13) sah diesen Ausschluss nicht. Zunächst habe der Warnhinweis des Mechanikers nicht erkennen lassen, dass die Verwendung des Fahrzeuges aus dessen Sicht nicht möglich sei. Zudem hätte der Fahrer den Schaden auch nicht gebilligt, weil bei der Ausübung eines Rennsports zwar bestimmte Gefahren bestehen, man aber davon ausgeht, diese zu beherrschen; im Übrigen würde sich niemand wegen eines Bremsversagens in die Gefahr eines schweren Unfalls bringen. 

Die Veranstaltung, an der der Fahrer teilgenommen habe, sei auch kein Autorennen gewesen. Bei der Art der Veranstaltung sei es nicht davon abhängig gewesen, das Ziel mit einer Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Die ausgeschriebene „Gleichmäßigkeitsprüfung“ gewinnt derjenige, der gegenüber einer selbstgefahrenen Basiszeit die beste Annäherung erreicht, und zwar gleichgültig, ob von oben oder von unten.