Das Landgericht Gießen hat im Urteil vom 07.05.2014 (Az.: 1 S 14/14) dahin erkannt, dass der Gewährleistungsausschluss dann nicht gilt, wenn die Vertragsparteien eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart haben und diese vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

Der Verkäufer hatte mit der Zusicherung, das Fahrzeug sei absolut unfallfrei, bis auf eine kleine Beschädigung am Heckspoiler, das Fahrzeug, welches er offenbar vorher selbst erworben hatte, weiterverkauft. Der Käufer stellte sodann fest, dass das Fahrzeug gleichwohl erhebliche Mängel durch einen Unfall erlitten hatte, die zwar einem Laien nicht sofort auffallen könnten, aber während der Besitzzeit des Fahrzeuges die Erkennungsfähigkeit der Mängel steigen lassen. Das Landgericht Gießen sah hierin die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit, deren Haftungsausschluss nicht ausreichen lasse. Anders sei es nach der Rechtsprechung, wenn etwa vereinbart sei: „Unfallschäden laut Vorbesitzer: nein“. Der Verkäufer hatte einen derartigen Hinweis nicht erteilt.