Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 06.11.2014 (Az.: 12 LZ 252/13) die Auffassung vertreten, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille in einem Einzelfall der Entzug des Sportbootführerscheins nicht gerechtfertigt ist, weil die gesetzliche Regelung hierzu nicht dem Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 des Grundgesetzes genüge, die Vorschriften mithin nicht klar und bestimmt sei.