Das Amtsgericht Bochum - Az.: 83 C 232/15 - hat mit Urteil vom 18.02.2016 hinsichtlich des Werkes "Deus Ex - Human Revolutiuon" (PC-Spiel) eine Klage der (ehemaligen) deutschen Vertriebsgesellschaft auf Aufwendungs- und Schadensersatz aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung abgewiesen.

Zwischen der Firma Square Enix Ltd., welche das Spiel entwickelt hatte und einer österreichischen Geschwistergesellschaft der Klägerin bestand zwar ein Vertriebsrahmenvertrag, den die Klägerin zur Begründung ihrer Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen in dem Rechtsstreit vorgelegt hatte. Aus diesem sowie einem weiteren vorgelegten Vertriebsvertrag, welchen die hiesige Klägerin mit ihrer österreichischen Geschwistergesellschaft abgeschlossen hatte, sah das Gericht indes nicht die Berechtigung der (deutschen) Klägerin, die geltend gemachten Rechte in eigenem Namen durchzusetzen. Auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hatte die Klägerin keine weiteren Beweisantritte für ihre Aktivlegitimation erbracht, so dass das Gericht die Klage vollumfänglich abgewiesen hat.

Neben der Rüge der fehlenden Aktivlegitimation hatte der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Schäfer, auch die Richtigkeit der Ermittlung des angeblichen Urheberrechtsverstoßes (Ermittlung der IP-Adresse, Hashwert des angeblichen Werkes, Zuordnung zu dem Anschluss des Beklagten usw.) sowie - vorsorglich und hilfsweise - die geltend gemachte Schadenshöhe bestritten und zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Da das Gericht jedoch bereits keine Aktivlegitimation der Klägerin sah, bedurfte es zu den weiter aufgeworfenen Fragestellungen, so das AG Bochum, keiner Entscheidung.

Das Urteil des AG Bochum ist bislang (Stand: 08.03.2016) noch nicht rechtskräftig.