Das Oberlandesgericht Hamm (1 RBs 125/14) hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Tempoverstoß vorliegt, wenn unter einem Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung die „Schneeflocke“  als Zusatzschild angebracht ist.

Nach Auffassung  des OLG Hamm weist das Zusatzschild lediglich darauf hin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung eingerichtet worden sei, weil mögliche winterliche Verhältnisse auftreten können, jedoch nicht nur bei tatsächlichen winterlichen Verhältnissen.

Mithin komme diesem Schild nicht die Bedeutung wie etwa dem Zusatzschild „bei Nässe“ zu, welches die Geschwindigkeitsbegrenzung dann regelt, wenn die Fahrbahn tatsächlich nass ist.

Eine angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ gilt daher ganzjährig.