Zulässigkeit einer DNA-Analyse an Minderjährigem bei einer jugendtypischen Verfehlung

Nach § 81g StPO ist unter bestimmten Voraussetzungen die Anordnung einer DNA-Analyse möglich. Grundvoraussetzung ist stets der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit seinem Kammerbeschluss vom 02.07.2013 – Az.: 2 BvR 2392/12 – einer Verfassungsbeschwerde eines im Tatzeitpunkt 14-Jährigen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 09.03.2012, mit welchem eine Entnahme von DNA-Material angeordnet wurde, stattgegeben.

Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass die Anordnung einer DNA-Analyse einen nicht unerheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellt. Die Einschränkung dieses Rechts dürfe nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.

In dem zu entscheidenden Fall wurde dem 14-Jährigen zwar eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorgeworfen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wurden bei der Anordnung der Blutprobe jedoch nicht die Umstände der Tat, das junge Alter des Beschuldigten sowie der Umstand, dass der 14-Jährige bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, berücksichtigt.

Mit seiner sensibilisierenden Entscheidung stärkt das Bundesverfassungsgericht daher die Beschuldigtenrechte, indem es klarstellt, dass jede Anordnung einer DNA-Analyse – besonders aber bei Jugendlichen Tätern – einer genauen Abwägung im Einzelfall bedarf.