Haftung des Tennistrainers für Sturz eines Schülers über Tennisbälle

Das Oberlandesgericht Bremen hat durch Urteil vom 13.03.2012 – Az.: 1 U 13/12 – entschieden, dass der Tennistrainer gegenüber seinem Schüler wegen einer Verletzung seiner Pflichten aus dem Trainingsvertrag (Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB) haftet, wenn der Schüler während des Tennistrainings im Rahmen einer Einzelstunde über einen im Spielfeld liegenden Tennisball stürzt.

Das Oberlandesgericht Bremen hat als Grundlage seiner Entscheidung die Überlegenheit des Tennislehrers in allen fachlichen Belangen und die Weisungsunterworfenheit des Schülers, der seinem Lehrer in weitem Umfang vertraut, angenommen. Das Oberlandesgericht hat damit klargestellt, dass jeder Sporttrainer alle für seine Schüler von der Ausübung des Sports ausgehenden Gefahren zu beherrschen und weitestgehend zu vermindern habe.


Für den Sporttrainer bedeutet dies, dass ihn eine Vielzahl von Warn- und Informationspflichten sowie besondere Schutz- und Fürsorgepflichten treffen.

Im zu entscheidenden Fall bedeutete dies eine Haftung des Tennislehrers, da keine Bälle innerhalb des Bewegungsradius des Schülers auf dem Spielfeld liegen dürfen, worauf der Trainer zu achten habe.