Ab dem 31.12.2020 gilt auch in Deutschland unmittelbar die neue EU-Drohnenverordnung (EU) 2019/947 in Bezug auf den Betrieb von Modellflugzeugen und Drohnen.

Dies bedeutet konkret:

Nur reine Spielzeugdrohnen, die nach der Richtlinie 2009/48/EG klassifiziert sind und keine Kamera oder sonstigen Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten an Bord haben, müssen nicht gekennzeichnet bzw. die Piloten nicht registriert werden.

Auch für Drohnen mit einem Startgewicht von unter 250 g (sog. Mikrodrohnen) bedarf es also, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, nunmehr der Registrierung des Drohnenpiloten, sofern das UAS (unmanned aircraft system) mit einer Kamera oder sonstigen Sensoren, die zur Erfassung personenbezogener Daten geeignet sind, ausgerüstet ist.

Dies umfasst in der Regel sämtliche Drohnen der führenden Hersteller, die derzeit auf dem Markt angeboten werden und für die meisten Drohnenpiloten in Frage kommen dürften.

Das Mindestalter für Fernpiloten beträgt 16 Jahre.

Auch muss zukünftig schon bei diesen Mikrodrohnen die im Anschluss an die Registrierung des Drohnenpiloten (sog. Fernpilot) vergebene e-ID sichtbar auf dem UAS angebracht werden. Systeme zur Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierung müssen ab einem Startgewicht von 250 g aktualisiert und eingeschaltet sein, so dass die e-ID und die Flugdaten im FLug dauerhaft an andere im Luftraum übermittelt wird.

Das Betreiberregister für UAS wird durch das Luftfahrt-Bundesamt geführt und ist online zugänglich (lba.de/DE/Betrieb/Unbemannte_Luftfahrtsysteme). Die Registrierung erfolgt mittels der persönlichen Daten des verantwortlichen Drohnenbetreibers sowie den Daten der Haftpflichtversicherung und ist kostenlos.

Für den Zeitraum 31.12.2020 bis 30.04.2021 ist die Pflicht zur Registrierung durch Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes ausgesetzt, um damit eine gewisse Übergangsfrist zu schaffen, da die Registrierung aller Drohnenpiloten und Vergabe von e-IDs sonst nicht zeitlich vor Inkrafttreten umzusetzen gewesen wäre.

In diesem Zeitraum muss die Registrierung also noch nicht erfolgt sein und noch keine e-ID auf dem UAS angebracht sein. Für diesen Übergangszeitraum ist es aber – solange die e-ID noch nicht erteilt wurde und/ oder die Registrierung noch nicht abgeschlossen ist – erforderlich, auch auf Mikrodrohnen den vollständigen Namen und die Adresse des UAS-Betreibers anzubringen. Dies muss so ausgestaltet sein, dass eine leichte Identifizierung des UAS-Betreibers möglich ist. Diese Allgemeinverfügung ist ebenfalls auf der Online-Präsenz des Luftfahrt-Bundesamtes unter https://www.lba.de abrufbar.

Die Flughöhenbegrenzung beträgt für alle Drohnen in der offenen Kategorie (Unterkategorien A1 bis A3), welche für den Hobbypiloten in Frage kommen, maximal 120 Meter. Es darf nur auf Sicht (VLOS) geflogen werden. Einzige Ausnahme hiervon: Die Drohne fliegt im Follow-Me-Modus mit einer maximalen Entfernung von 50 Metern und wird permanent durch ein Beobachter überwacht, der neben dem Piloten steht und im ständigen Kontakt mit diesem steht.

Der sog. EU-Kompetenznachweis ist für Drohnen ab einem Startgewicht von 250 g erforderlich.

Es schadet aber sicherlich nicht, sich mit der Materie und den rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen zu befassen und auch als Fernpilot von Mikrodrohnen (unter 250 g) den Onlinekurs des Luftfahrtbundesamtes zu absolvieren und ggf. auch die Prüfung online, derzeit sogar noch kostenfrei, abzulegen.

Oft verkannt: Alle Drohnen (auch unter 250 g) müssen eine gültige Haftpflichtversicherung haben.

Übrigens: Manche Privathaftpflichtversicherungen decken bereits Drohnen bis 250 g ab, ein Blick in den Versicherungsschein kann daher für Mikro-Drohnenpiloten lohnenswert sein und bares Geld sparen.

Zum Schluss noch ein Tipp: Vor dem Abflug sollte geprüft werden, ob ein Flug im betroffenen Luftraum grundsätzlich gestattet ist. Hierfür eignet sich die DRONIQ-App der Deutschen Flugsicherung und Unifly. Weitere Informationen gibt es hier: www.droniq.de

Wenn darüber hinaus auf einem fremden Grundstück geflogen wird, muss zusätzlich immer die Einwilligung des Eigentümers eingeholt werden.

Haftungsausschluss: Der vorstehende Text dient lediglich als Orientierungshilfe für den Einstieg als UAS-Pilot und stellt die Anforderungen für einen rechtlich sicheren Flug mittels UAS nicht vollständig dar. Maßgeblich sind allein die gesetzlichen Regelungen sowie die ggf. zu beachtenden weiteren Vorschriften, über welche Sie sich am besten über die Internetpräsenz des Luftfahrt-Bundesamtes informieren. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität kann daher an dieser Stelle ausdrücklich keine Gewähr geboten werden.