Das Amtsgericht Solingen hat mit dem Urteil vom 01.04.2015 (11 C 631/14) seine Auffassung aus dem Verfahren zu dem Az.: 12 C 838/12 bestätigt, wonach der Kraftstoff im Tank eines totalbeschädigten PKW grundsätzlich eine ersatzfähige Schadensposition sei.

Der Autoclub Europa (ACE) weist allerdings darauf hin, dass diese Rechtsprechung nicht unumstritten ist.

Für diese Schadensposition spreche, dass der Kraftstoff, ohne das Schadensereignis, durch den Geschädigten verbraucht worden wäre.

Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass das verbliebene Benzin zum Bestandteil des zerstörten Fahrzeugs gehöre und im Gutachten über die Schadensschilderung bereits erfasst sei.

Der ACE empfiehlt daher, in einem solchen Fall mit dem Gutachter Kontakt aufzunehmen und diesen zu bitten, den Tankinhalt als gesonderte Schadensposition zu berücksichtigen. Damit sei die sonst geäußerte Vermutung wiederlegt, dass bei der Begutachtung des Restwertes der Tankinhalt bereits berücksichtigt sei.