Das Landgericht Bochum hatte am 21.04.2015 – Az.: 9 S 204/14 – die Frage zu entscheiden, ob ein Kaskoschaden vorliege, wenn ein Fahrzeug bei starkem Regen mit aus diesem Grunde verminderter Geschwindigkeit in eine die Fahrbahn überflutende Wasserfläche einfährt und hierbei Schäden am Fahrzeug entstehen.

Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen liegen vor, wenn starker Regen in dem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet über vorgesehene oder natürliche Wege abfließen kann. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Zwar verursacht der Kraftfahrzeugfahrer durch sein Fahren in diese Wasserfläche den Schaden, es käme allerdings entscheidend darauf an, ob das menschliche Verhalten durch das Naturereignis veranlasst worden ist. Das Hineinfahren in die Überschwemmung reiche hierfür nicht aus.

Allerdings sei zu unterscheiden:

Bei einer Vollkaskoversicherung ist das Risiko des Fahrerverhaltens versichert, bei der Teilkaskoversicherung nur das Risiko des Überschwemmungsschadens.

Wenn der Fahrer der erkannten Gefahr (Wasserfläche) ausgewichen wäre und hierdurch das Fahrzeug anderweitig beschädigt worden wäre, sei die Teilkaskoversicherung nicht einschlägig. Ein „durch das Naturereignis veranlasstes Fahrverhalten des Fahrers“ läge allerdings nicht vor, wenn er die Überschwemmung kurz zuvor erst bemerkt habe und sodann ohne Ausweichreaktion in die Überschwemmungsfläche hinein gefahren sei und hierdurch das Fahrzeug zu Schaden gekommen wäre.