Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 03.11.2015 - Az.: 2 Ss (OWi) 313/15 - entschieden, dass die Verwendung eines Smartphone mit aufgerufener Blitzer-App durch den Fahrzeugführer während der Fahrt den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b S. 1 StVO erfüllt.

§ 23 Abs. 1b S. 1 StVO lautet: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören."

Hierdurch liegt nun die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Verwendung sog. Blitzer-Apps vor. Auch wenn die Entscheidung für Verkehrsrechtler nicht überraschend sein dürfte, ist sie dennoch bemerkenswert, da hiermit ein Mobiltelefon, entgegen seines ursprünglichen Verwendungszwecks (Telekommunikation), immer dann zu einem technischen Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1b S. 1 StVO wird, wenn hierauf eine Blitzer-App installiert und aufgerufen ist.

Das OLG Celle führt hierzu aus:

"Der Umstand, dass ein Smartphone bauseits zur mobilen Telekommunikation und gerade nicht primär dazu bestimmt ist, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, eine Verhaltensnorm so zu formulieren, dass der Normadressat in die Lage versetzt wird zu erkennen, welche Verhaltensweisen verboten sind und mit welchen staatlichen Sanktionen er bei verbotswidrigem Verhalten zu rechnen hat (BverfGE 45, 363 [371] = NJW 1977, 1815). Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 23 Abs. 1b S. 1 StVO auch insoweit gerecht, als dass sie den unbestimmten Rechtsbegriff des "Bestimmtseins" verwendet. [...]"

Ebenso wie ein Navigationsgerät mit installiertem Blitzerwarner ist daher auch die Blitzer-App auf dem Smartphone (und genauso: die Navigations-App mit aktiviertem Blitzerwarner) tatbestandsmäßig und führt daher zur Verhängung einer Geldbuße.