Ein Mann hatte vor seiner ersten Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen. Nach Eheschließung erklärte er, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen sollte. Ein konkreter Name wurde nicht benannt.

Nach der Scheidung dieser Ehe und erneuter Heirat teilte er dies der Lebensversicherung mit und wollte sicherstellen, dass seine neue Ehefrau bei seinem Tod als „verwitwete Ehefrau“ das Geld bekommen solle. 

Der Mann verstarb sodann.

Der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 437/14) entschied, dass die Leistungen aus der Lebensversicherung der ersten Frau des Verstorbenen zukommen sollten. Von Bedeutung sei, wer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zum Zeitpunkt des Nachtrages Ehefrau gewesen sei. 

Damit wiederholte der Bundesgerichtshof seine Entscheidung (Az.: IV ZR 150/05), wonach es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung ankäme. Eine Änderung der Bezugsberechtigung hätte in jedem Falle gegenüber der Versicherung schriftlich erfolgen müssen (was im vorliegenden Fall nicht geschehen war).

Diese Entscheidung gibt Anlass, im Fall einer wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse Versicherungsunterlagen auf deren weiterbestehende Aktualität zu überprüfen, ob etwa – wie im vorliegenden Fall – die neue Ehefrau begünstigt sein sollte. Ähnliches gilt auch für Kraftfahrzeugversicherungen, wenn sich hinsichtlich der Berechtigung des zusätzlichen Fahrers eine Änderung ergeben sollte.

Im Falle einer Scheidung kann natürlich – klarstellend – im Wege einer gütlichen Einigung die Bezugsberechtigung der Versicherung gegenüber eindeutig geregelt werden. (Wenn es sich anschließend der Versicherungsnehmer nicht doch anders überlegt…) 

Die Vorinstanz im vorliegenden Fall war noch davon ausgegangen, verwitwet sei die Person, deren Ehepartner während der bestehenden Ehe sterbe. Dies sah – wie dargelegt – der Bundesgerichtshof nach wie vor anders.