Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.04.2015 (Az.: 1 BvR 184/11) entschieden, dass beantragte Beratungshilfe, wenn diese nicht in vollem Umfang gewährt wird, nur durch einen begründeten und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschluss zurückgewiesen werden kann.

In dem vorliegenden Fall hat ein Rechtspfleger des Amtsgerichts auf einen Beratungshilfeantrag wegen einer Rentenangelegenheit darauf verwiesen, dass Widerspruch bei der Rentenversicherung eingelegt oder die Beratungsstelle der Rentenversicherung in Anspruch genommen werden könne. Da beim Beratungshilfeantrag die anwaltliche Hilfe mit beantragt worden sei, sei über den Antrag nur mit dem mündlichen Hinweis des Rechtspflegers nicht hinreichend entschieden worden, so das Bundesverfassungsgericht. Der Zugang zur Rechtsberatung sei auf diesem Wege ohne erkennbaren Sachgrund erschwert.

Das Bundesverfassungsgericht stärkt damit die Rechte des Ratsuchenden. Selbst wenn das zuständige Amtsgericht einen Beratungshilfeantrag ablehnt, muss es hierüber einen (rechtsmittelfähigen) Beschluss erlassen.