Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2015 – Az.: I-1 U 87/14) hatte über einen Unfall zu entscheiden, bei dem der Geschädigte zu Fall kam, als er auf schneeglatter Fahrbahn versuchte, das liegengebliebene Unfallfahrzeug eines anderen anzuschieben, welches seine Fahrspur blockierte. Dabei verletzte sich der Unfallhelfer schwer.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass hier kein Fall der Gefährdungshaftung nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vorliegt, sondern ein Ausschlussgrund des § 8 StVG. Der Ausschlusstatbestand regelt, dass die Gefährdungshaftung nicht gilt, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig war. Davon erfasst sind Personen, die durch unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kfz und den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind, als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. 

Zunächst ist festzustellen, dass auch ein liegengebliebenes Fahrzeug „in Betrieb“ sein kann. Dann greift allerdings die vorbezeichnete Ausnahmeregelung, zumal diese auch im eigenen Interesse des Geschädigten lag, weil er zur eigenen Weiterfahrt die Fahrbahn von dem zuvor liegengebliebenen Fahrzeug auf diese Weise freiräumen wollte. Im Ergebnis haftet vorliegend mithin der Halter des liegengebliebenen Fahrzeugs nicht auf Schadensersatz für die dem Helfer entstandenen Verletzungen, da eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausscheidet.