Haftung für persönlichkeitsrechtsverletzende Autocomplete-Vorschläge einer Suchmaschine
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.05.2013 – Az. VI ZR 269/12 – entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber für persönlichkeitsrechtsverletzende Autocomplete-Vorschläge haftet, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.
Zugleich wird jedoch klargestellt, dass der Suchmaschinenbetreiber nicht von sich aus – dies wäre wohl auch kaum möglich – sämtliche Autocomplete-Vorschläge (Suchvorschläge) überprüfen muss, sondern erst, wenn er zu einem bestimmten Sachverhalt Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Sobald der Verletzte den Suchmaschinenbetreiber auf eine Rechtsverletzung hingewiesen hat, ist dieser aber auch verpflichtet, zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden.
In dem entschiedenen Fall klagte eine Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika produzierende Firma gegen einen Suchmaschinenbetreiber, weil der Name des Unternehmens bei Eingabe in das Suchfeld der Suchmaschine als Suchvorschlag in Verbindung mit dem Namen einer Sekte angezeigt wurde.
Der Bundesgerichtshof sah hierin eine Verletzung der Rechte des Unternehmens und bejahte einen Unterlassungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber.
Die Anforderungen, die an einen Suchmaschinenbetreiber bei der Überwachung seiner Dienste zu stellen sind, entsprechen daher der Haftung sog. Hostprovider für ihre Blogs.
Beide müssen daher tätig werden, sobald ihnen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bekannt wird.