Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils
Kindesunterhalt zahlt grundsätzlich der Elternteil, der das Kind nicht betreut. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, leistet hingegen seinen Anteil an der Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Versorgung und Erziehung.
Der BGH hat nun in seinem Beschluss vom 10.07.2013 – Az.: XII ZB 297/12 – erneut klargestellt, dass es bei einem erheblichen Einkommensgefälle der Elternteile der Billigkeit entsprechen kann,
auch den betreuenden Elternteil für den Barunterhalt heranzuziehen.
Dies sei regelmäßig bei dem dreifachen der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte der Fall.